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Unsere Grundrechte

Die Grundrechte sind die grundlegenden Rechte des oder der Einzelnen gegenüber dem Staat. Sie binden alle staatliche Gewalt und sind Wertentscheidungen, die die gesamte Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland prägen. Innerhalb der Bundesregierung ist das BMJ für die Grundrechte federführend zuständig.

Artikel 1 des Grundgesetzes
Quelle: picture alliance/ dpa, Stefan Jaitner

Schutz der Menschenwürde

Die Grundrechte gehören zum Kern der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie stehen im Grundgesetz gleich zu Anfang, im ersten Abschnitt.

Die Grundrechte gelten gegenüber allen staatlichen Stellen. Sie sind keine unverbindlichen Programmsätze, sondern gelten unmittelbar und können vor Gericht eingeklagt werden.

An der Spitze des Grundrechtskatalogs steht das wichtigste Grundrecht, die Garantie der Menschenwürde. Diese wird vom Bundesverfassungsgericht auch als „oberster Verfassungswert“ bezeichnet.

Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes lautet: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“

Die einzelnen Grundrechte

Auf die Garantie der Menschenwürde folgen in den Artikeln 2 bis 19 des Grundgesetzes die einzelnen Grundrechte. Sie schützen sehr unterschiedliche Lebensbereiche. So schützen sie zum Beispiel das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes), die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Artikel 4 des Grundgesetzes), das Recht der freien Meinungsäußerung (Artikel 5 des Grundgesetzes), die Berufsfreiheit (Artikel 12 des Grundgesetzes) oder das Eigentumsrecht (Artikel 14 des Grundgesetzes).

Ein besonders wichtiger Grundgedanke steht auch hier gleich zu Beginn: Nach Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes hat jeder das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Von dieser „allgemeinen Handlungsfreiheit“ wird grundsätzlich jedes menschliche Verhalten geschützt - auch dann, wenn es sich keinem der anderen Grundrechte zuordnen lässt. Daher werden auch Verhaltensweisen wie beispielsweise das Füttern von Tauben auf der Straße oder die Freiheit beliebig Verträge zu schließen bzw. nicht zu schließen, vom Schutzbereich erfasst.

Die Rechtsprechung hat im Laufe der Zeit auch Ausprägungen der Grundrechte entwickelt, die so nicht wörtlich im Grundgesetz genannt sind. Als das Grundgesetz im Jahr 1949 verabschiedet wurde, war zum Beispiel der Computer gerade erst erfunden worden, und es gab noch kein Internet. Das Bundesverfassungsgericht hat später dennoch aus dem Grundgesetz ein „Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“, das sog. „IT-Grundrecht“ abgeleitet.

Ziel und Wirkungsweisen der Grundrechte

Die Grundrechte dienen vor allem dazu, vor Eingriffen durch den Staat zu schützen. Sie sind also in erster Linie Abwehrrechte. Klassische Freiheitsrechte sind – neben den bereits genannten – die Pressefreiheit mit dem Zensurverbot (Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 des Grundgesetzes), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), das Brief- und Telekommunikationsgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) oder die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes).

Neben den Freiheitsrechten gibt es die Gleichheitsrechte. Zu ihnen gehört vor allem Artikel 3 des Grundgesetzes. Dessen erster Absatz lautet: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Das bedeutet aber nicht, dass gar nicht unterschieden werden darf. Vielmehr wird dieser „allgemeine Gleichheitssatz“ vom Bundesverfassungsgericht allgemein so verstanden, dass wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich behandelt werden muss. Zulässig ist eine Unterscheidung aber dann, wenn es dafür hinreichende sachliche Gründe gibt. Einen Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung des Gleichartigen hat das Bundesverfassungsgericht beispielsweise im Nachtarbeitsverbot gesehen, das für Arbeiterinnen galt, aber nicht für weibliche Angestellte. Das Gebot der Gleichbehandlung des Ungleichartigen wäre dagegen zum Beispiel verletzt, wenn alle Bürgerinnen und Bürger trotz unterschiedlich hohen Einkommens denselben festen Einkommenssteuerbetrag bezahlen müssten.

Aus manchen Grundrechten folgt auch ein Leistungsanspruch gegen den Staat. Ein solches Leistungsrecht ist etwa das Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Das heißt, dass jeder Hilfsbedürftige jedenfalls genug zum Überleben haben muss.

Als fundamentale Wertentscheidungen entfalten die Grundrechte ihre Wirkung auch zwischen den Menschen in Deutschland untereinander. Diese so genannte Ausstrahlungswirkung erfasst die Auslegung und Anwendung von privatrechtlichen Regelungen, z. B. beim Begriff „Verstoß gegen die guten Sitten“ in § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Schließlich gewähren manche Grundrechte so genannte Einrichtungsgarantien. So folgt aus dem Schutz des Eigentums, dass das Eigentum in Deutschland nicht abgeschafft werden darf, sondern gesetzlich geregelt werden muss. Dies gilt auch für Ehe und Familie. Der Staat darf Schulen und Universitäten ebenso wie Religionsgemeinschaften, eine freie Presse und den Rundfunk nicht abschaffen.

Einschränkungen und Eingriffe

Die Grundrechte gelten jedoch mit Ausnahme der Menschenwürdegarantie nicht absolut. Der Staat darf in die Grundrechte unter bestimmten Umständen eingreifen. Manchmal muss er dies sogar tun, um die Rechte anderer zu schützen. So kann zum Beispiel die Meinungsfreiheit durch das Recht der persönlichen Ehre beschränkt werden. Das bedeutet vereinfacht gesagt, dass etwa Beleidigungen nicht von der Meinungsfreiheit geschützt werden.

Damit ein Eingriff gerechtfertigt sein kann, braucht man eine gesetzliche Grundlage. Zudem muss stets die Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Auch darf kein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden (Artikel 19 Absatz 2 des Grundgesetzes).

Die Grundrechte gehen von der Würde des Menschen als oberstem Gebot des Grundgesetzes aus. Ein Eingriff in die Menschenwürde kann daher niemals gerechtfertigt werden.

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