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Rechtssicherheit als Verfassungsprinzip

Ein wesentliches Element von Rechtsstaatlichkeit ist das Prinzip der Rechtssicherheit. Ausprägungen des Prinzips der Rechtssicherheit sind beispielsweise der Bestimmtheitsgrundsatz, das Gebot der Rechtsklarheit und der Vertrauensschutz.

Prinzip der Rechtssicherheit

Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen, so fasst es das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 2004 zusammen (vgl. BVerfGE 109, 133 Rdnr. 171). Ein wesentliches Element des Rechtsstaats ist daher das Prinzip der Rechtssicherheit. Bürgerinnen und Bürger sollen sich auf das geltende Recht und auf staatliche Hoheitsakte (das heißt z. B. Gesetze und Verwaltungsakte) verlassen können. Das Prinzip hat unterschiedliche Ausprägungen:

Gebot der Rechtsklarheit

Mit dem Gebot der Rechtsklarheit ist allgemein gesprochen gemeint, dass Bürgerinnen und Bürger Klarheit darüber haben sollen, was in unserem Land Recht ist und welchen Inhalt das Recht hat. Deshalb müssen alle Rechtsvorschriften ausgefertigt und verkündet werden, um gültig zu sein (Art. 82 des Grundgesetzes). Verkündung bedeutet, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit so zugänglich gemacht werden, dass die Bürgerinnen und Bürger sich verlässlich einen Überblick über den Inhalt der Rechtsnormen verschaffen können. Das heißt also, dass es keine „Geheimgesetze“ gibt. Auch sonstige staatliche Hoheitsakte (beispielsweise Bescheide einer Behörde) haben nur dann Rechtswirkung, wenn sie der Bürgerin oder dem Bürger ordnungsgemäß bekanntgegeben worden sind (BVerfGE 84, 133 (159)).

Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheitsgrundsatz

Rechtssicherheit und Rechtsklarheit beinhalten zudem das Gebot der Normenklarheit und den Bestimmtheitsgrundsatz. Diese Grundsätze besagen im Kern, dass Rechtsvorschriften so formuliert sein müssen, dass die von ihnen Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach richten können. Zweck ist auch hier der Schutz vor staatlicher Willkür. Besondere Bedeutung hat dieser Bestimmtheitsgrundsatz im Strafrecht (Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes). Die genannten Grundsätze schließen es jedoch nicht aus, dass der Gesetzgeber auch komplizierte Regelungen in verschiedenen Sachgebieten trifft. Ebenfalls nicht ausgeschlossen ist die Verwendung sog. unbestimmter Rechtsbegriffe und von Generalklauseln durch den Gesetzgeber, um der Vielfalt von Lebenssituationen Rechnung zu tragen, so beispielsweise die Festlegung des Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Prinzip des Vertrauensschutzes

Eine wichtige Ausprägung des Gebots der Rechtssicherheit ist schließlich das Prinzip des Vertrauensschutzes. Dieses Prinzip setzt insbesondere rückwirkenden Änderungen von Gesetzen zum Nachteil der Bürgerinnen und Bürger eine Grenze (sog. Rückwirkungsverbot). Ein ausnahmsloses Verbot für rückwirkende Gesetze gilt im Strafrecht, denn eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde (Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes). Der Gesetzgeber kann also bestimmte Handlungen nicht im Nachhinein für strafbar erklären. Denn jede Person soll wissen, was zum Zeitpunkt ihres Handelns strafbar ist und was nicht.

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