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Vorratsdatenspeicherung und „Quick-Freeze-Verfahren“

Die Regelungen über die anlasslose Vorratsdatenspeicherung in Deutschland sind europarechtswidrig. Wir werden nun die Möglichkeit einer anlassbezogenen Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten ("Quick-Freeze-Verfahren") einführen.

zu sehen sind Verknüpfungen im digitalen Raum
Quelle: picture alliance / Zoonar | Thamrongpat Theerathammakorn

Bei der Aufklärung von Straftaten können so genannte Verkehrsdaten in bestimmten Fällen hilfreich sein. Das setzt aber voraus, dass die Daten bei den Anbietern noch vorhanden sind. Deswegen ist es wichtig, dass die Ermittlungsbehörden schnell reagieren können. Beim Quick Freeze-Verfahren können die Ermittlungsbehörden relevante Telekommunikationsdaten („Verkehrsdaten“ wie z. B. IP-Adressen oder Telefonnummern) umgehend bei den Providern einfrieren lassen, wenn der Verdacht auf eine Straftat von erheblicher Bedeutung (z. B. Totschlag oder Mord) besteht. Die damit zusammenhängenden Daten dürfen also dann vorerst nicht mehr gelöscht werden und auch neu anfallende Daten müssen gesichert werden. Wenn sich im Verlauf der weiteren Ermittlungen zeigt, dass die Daten tatsächlich für das Verfahren relevant sind, dürfen die Ermittler in einem zweiten Schritt auf die relevanten Daten zugreifen. Sowohl das Einfrieren als auch die spätere Übermittlung an die Behörden benötigen eine gerichtliche Anordnung.

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Das Quick-Freeze-Verfahren kommt!

FAQ zum "Quick-Freeze-Verfahren"

1. Was sind Verkehrsdaten?

Verkehrsdaten fallen bei den privaten Telekommunikationsanbietern (Providern) an und werden dort häufig auch noch einige Tage gespeichert – zum Beispiel zu Abrechnungszwecken, aus anderen geschäftlichen Gründen oder für Zwecke der IT-Sicherheit. Sogenannte Verkehrsdaten sind zum Beispiel die Angabe, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt mit wem telefoniert hat. Oder auch der Standort eines Mobiltelefons. Auch die IP-Adresse kann zu dieser Art von Daten gehören. Mit ihr kann zum Beispiel zugeordnet werden, von welchem Internetanschluss auf eine Webseite zugegriffen wurde.

2. Kommen die Behörden praktisch ohne eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung aus?

Ja. Die anlasslose Vorratsdatenspeicherung wird in Deutschland bereits seit mehreren Jahren nicht mehr durchgesetzt, nachdem ein Gericht entschieden hatte, dass auch die deutsche Vorratsdatenspeicherung eindeutig gegen die europäischen Grundrechte verstößt. Mit Einführung des „Quick-Freeze-Verfahrens“ werden die Ermittlungsbehörden ein neues, effektives und rechtssicheres zusätzliches Instrument erhalten, auf das sie bauen können. Die Behörden werden damit bei ihren Ermittlungen gestärkt.

3. Um was geht es in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Vorratsdatenspeicherung?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 20. September 2022 festgestellt, dass die deutschen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung (VDS) nicht mit EU-Recht vereinbar sind.
Mit anderen Worten: Die anlasslose Vorratsdatenspeicherung in Deutschland verstößt gegen Grundrechte. Mit dem Urteil bekräftigen die Richter in Luxemburg die Bedeutung der Bürgerrechte im digitalen Raum und erteilen der bisherigen pauschalen Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten eine Absage. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin am 14. August 2023 festgestellt, dass die deutschen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung unvereinbar mit Unionsrecht und daher nicht anwendbar sind.

4. Warum stärken die Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesverwaltungsgerichts die Bürgerrechte?

Die Entscheidungen der Gerichte sind ein deutliches Signal: Das Recht auf Privatsphäre ist sowohl im öffentlichen wie auch im digitalen Raum zu gewährleisten. Schon in früheren Urteilen hat der EuGH festgestellt, dass die pauschale und anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten, z.B. von Standortdaten oder Verbindungsdaten, für die Verfolgung schwerer Straftaten nicht zu rechtfertigen ist. Denn eine solche Vorratsdatenspeicherung kann bei den Bürgerinnen und Bürgern das Gefühl erzeugen, ihr Privatleben sei Gegenstand einer ständigen Überwachung. Wenn der Staat alle Bürgerinnen und Bürger unter einen Generalverdacht stellt, ändern Menschen bereits ihr Nutzungs- und Kommunikationsverhalten, weil sie nicht wissen, ob sie unbeobachtet sind. "Das ist in einer freien Gesellschaft nicht hinnehmbar", so Bundesjustizminister Marco Buschmann.

5. Welche Auswirkungen haben die Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesverwaltungsgerichts auf Deutschland?

Für die bisherige Vorratsdatenspeicherung ist nun kein Raum mehr. Im Koalitionsvertrag ist bereits festgehalten, dass wir die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung so ausgestalten, „dass Daten rechtssicher anlassbezogen und durch richterlichen Beschluss“ gespeichert wer-den können. Diesen Auftrag werden wir zügig umsetzen. Das heißt: Wir werden das sogenannte Quick-Freeze-Verfahren einführen. Damit stellen wir ein Instrument zur Verfügung, welches verfassungskonform und grundrechtsschonend ist. Telekommunikationsdaten („Verkehrsdaten“) sollen in Zukunft nur noch dann gespeichert werden müssen, wenn sie in Zusammenhang mit dem Verdacht einer erheblichen Straftat stehen.

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