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Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt ist der wichtigste Bereich des Verwandtenunterhalts und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt (§ 1601 BGB und folgende). Die gesetzlichen Regeln werden ergänzt durch die „Düsseldorfer Tabelle“, durch die sich die Gerichte zwar unverbindliche, aber allgemein anerkannte Leitlinien für ihre Entscheidungen geben.

Wann sind Kinder unterhaltsberechtigt?

Verwandte in gerader Linie sind sich zu Unterhalt verpflichtet; damit insbesondere Eltern ihren Kindern. Das ist in § 1601 BGB geregelt. Maßgeblich für diese Unterhaltspflicht ist nicht allein die biologische, sondern die rechtliche Elternschaft (Abstammung). Der Anspruch setzt zunächst voraus, dass das Kind bedürftig ist (§ 1602 BGB). Dies trifft auf minderjährige Kinder, die in der Regel noch nicht über eine abgeschlossene Ausbildung verfügen, zu. Auch volljährige Kinder sind noch bedürftig, solange sie sich in Ausbildung befinden und sie diese zielstrebig betreiben.

Welcher Elternteil muss Unterhalt zahlen – und wieviel?

Im Grundsatz sind beide Eltern anteilig für den Unterhalt des Kindes zuständig (§ 1606 Absatz 3 Satz 1 BGB). Leben die Eltern getrennt und wird das Kind überwiegend von einem Elternteil betreut, so muss in der Regel alleine der andere Elternteil für den Unterhalt des Kindes aufkommen (§ 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB). Der betreuende Elternteil leistet seinen Anteil in Form des sog. Naturalunterhalts. Dazu gehören z. B. Kleidung, Essen, und Taschengeld. Die Höhe des Unterhalts ist abhängig vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, dem Alter des Kindes und der Anzahl der Unterhaltsgläubiger. Unterhaltsgläubiger sind diejenigen Personen (im vorliegenden Fall die Kinder), denen ein Unterhalt von einer Person (Unterhaltsschuldner) zusteht. Gesetzlich festgelegt ist lediglich der Mindestbedarf des Kindes (§ 1612a BGB). Dieser folgt dem für den steuerlichen Freibetrag maßgebenden Existenzminimum. Dieses wird alle zwei Jahre durch die Bundesregierung im Existenzminimumbericht festgelegt. Zudem erhöht sich der Bedarf mit zunehmendem Alter des Kindes, wobei drei Altersstufen festgelegt werden: 1. Stufe: 0-5 Jahre, 2. Stufe: 6-11 Jahre und 3. Stufe: 12-17 Jahre. Der durch die Mindestunterhaltsverordnung für alle drei Altersstufen festgelegte Mindestbedarf ist Ausgangspunkt der „Düsseldorfer Tabelle“. Diese gliedert das verfügbare Einkommen des Unterhaltsschuldners in 15 Einkommensgruppen und sieht auch einen Bedarf für Kinder ab 18 Jahren vor, wenn diese noch bei den Eltern leben. Hat das volljährige Kind bereits eine eigene Wohnung, beträgt sein Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle unabhängig vom Einkommen der Eltern seit 1. Januar 2023 930 Euro. Die „Düsseldorfer Tabelle“ ist für die Gerichte nicht bindend, sodass hiervon unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls abgewichen werden kann.

Wie werden Kindergeld und eigenes Einkommen des Kindes auf die Unterhaltspflicht angerechnet?

Das gesetzliche Kindergeld wird in der Regel an den Elternteil ausbezahlt, bei dem das Kind lebt. Ist das Kind minderjährig, wird es zur Hälfte auf den Bedarf des Kindes angerechnet (§ 1612 b BGB). Es muss daher ein um die Hälfte des Kindergeldes reduzierter Unterhalt bezahlt werden. Hat das Kind eigenes Einkommen, z. B. ein Lehrlingsgehalt, ist auch dieses, vermindert um 100 pauschalen Ausbildungsmehrbedarf, zur Hälfte von seinem Bedarf abzuziehen. Ist das Kind volljährig, sind stets beide Eltern zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet. Der durch das gemeinsame Einkommen der Eltern bestimmte Bedarf bzw. der Festbetrag von 930 werden um das volle Kindergeld und ggf. das Lehrlingsgehalt oder andere Einkünfte des Kindes vermindert.

Wie wird der eigene Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt?

Die so ermittelte Höhe des Unterhalts ist begrenzt durch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Dieser muss nur in einer Höhe Unterhalt zahlen, die ihm ausreichende Mittel für seinen eigenen angemessenen Unterhalt belässt (§ 1603 BGB). Steht die Deckung des Mindestbedarfs minderjähriger Kinder in Frage, trifft den Unterhaltsschuldner eine sog. gesteigerte Unterhaltsverpflichtung. Dies bedeutet, dass strenge Anforderungen an seine Verpflichtung gestellt werden ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Hierfür muss er alles tun, was ihm möglich und zumutbar ist (beispielsweise eine Nebentätigkeit aufnehmen oder eine Anstellung unterhalb seines Ausbildungsniveaus antreten, wenn er in seinem erlernten Beruf keine Arbeit findet). Die Höhe der ihm verbleibenden Mittel wird durch den sog. notwendigen Selbstbehalt bestimmt derzeit 1.120 Euro für Nichterwerbstätige und 1.370 Euro für Erwerbstätige). In diesem Selbstbehalt sind pauschale Wohnkosten in Höhe von 550 inkl. Heizung enthalten. Sind die tatsächlichen Wohnkosten für eine angemessene Wohnung höher, sind diese maßgebend und der Selbstbehalt ist entsprechend anzupassen. Die gesteigerte Unterhaltsverpflichtung gilt auch zugunsten volljähriger Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, noch bei einem Elternteil leben und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden.

Kindschaftsrecht

Die vorliegende Broschüre gibt einen Überblick über die wichtigsten Bereiche des Kindschaftsrechts. Sie beantwortet Fragen zum Abstammungsrecht,
zum Recht der elterlichen Sorge, zum Namensrecht, zum Umgangsrecht, zum Kindesunterhaltsrecht und zum gerichtlichen Verfahren.

Das Kindschaftsrecht

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