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Werbung für den Schwangerschaftsabbruch - Abschaffung von § 219a StGB

Informationen über Schwangerschaftsabbrüche sind für betroffene Frauen von großer Bedeutung. Was bedeutet die Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch in § 219a des Strafgesetzbuchs in der Praxis? Wo informiere ich mich am besten?

Foto des Grundgesetzes in Heftform
Quelle: Picture Alliance / ZB / Sascha Steinach

Worum ging es in § 219a StGB?

Anders als die Bezeichnung vermuten ließ, regelte die Strafvorschrift zur Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB), nicht nur werbende Maßnahmen. Vielmehr verbot sie auch, dass Ärztinnen und Ärzte, die selbst Schwangerschaftsabbrüche durchführen, öffentlich, etwa auf ihrer Website, über solche Eingriffe informieren. Die Koalitionsparteien SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP hatten sich daher in ihrem Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode darauf verständigt, § 219a StGB aufzuheben.

Warum und wann wurde § 219a StGB aufgehoben?

Hintergrund der Aufhebung von § 219a StGB war die Überzeugung, dass es nicht mehr zeitgemäß ist, wenn betroffenen Frauen im Internet ausgerechnet sachliche Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch durch Ärzte, die sich fachlich am besten auskennen, vorenthalten werden.

Am 24. Juni 2022 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Aufhebung des § 219a StGB beschlossen. Es ist am 19. Juli 2022 in Kraft getreten.

Was gilt nun für Informationen zu einem Schwangerschaftsabbruch?

Nun dürfen auch Ärzte, die selbst Schwangerschaftsabbrüche durchführen, öffentlich über einen solchen Eingriff informieren. Sie dürfen beispielsweise auf ihrer Website nicht nur darauf hinweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, sondern sachlich auch darüber informieren, welche Methode des Schwangerschaftsabbruchs sie anbieten, wie ein Eingriff abläuft und welche Kosten entstehen. Bei medikamentösen Abbrüchen dürfen sie auch Informationen über das eingesetzte Medikament geben. § 13a des Schwangerschaftskonfliktgesetzes erlaubt diese Informationen ausdrücklich für einen Schwangerschaftsabbruch, der unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 StGB vorgenommen werden soll.

Die Aufhebung des Werbeverbots in § 219a StGB bedeutet aber nicht, dass Schwangerschaftsabbrüche nun öffentlich angepriesen werden dürfen. Denn das Heilmittelwerbegesetz enthält für jedermann geltende strenge Vorgaben, die unter anderem irreführende oder abstoßende Werbung für alle Arten von Schwangerschaftsabbrüchen verbieten. Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden und im Einzelfall sogar strafbar sein.

Die Aufhebung von § 219a StGB steht im Einklang mit dem Grundgesetz. Denn die Vorschrift war kein tragender Bestandteil des Schutzkonzepts, das das Bundesverfassungsgericht vom Gesetzgeber zum Schutz des ungeborenen Lebens verlangt.

Nähere Einzelheiten dazu, warum die die Strafvorschrift des § 219a StGB aufgehoben wurde, können Sie auch dem Regierungsentwurf entnehmen, der auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz veröffentlicht ist.

Weiterführende Informationen rund um eine ungewollte Schwangerschaft und zu einem Schwangerschaftsabbruch

Wenn Sie Informationen über Schwangerschaftsabbrüche benötigen, wenden Sie sich am besten persönlich an Ihren Arzt oder an eine Beratungsstelle. Möchten Sie sich erst einmal von zu Hause aus informieren, können Internetseiten von Ärzten, von Beratungsstellen oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung weiterhelfen. Viele Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, haben sich zudem in die Liste der Bundesärztekammer eintragen lassen.

Mit einer ungewollten Schwangerschaft werden Sie nicht allein gelassen. Nutzen Sie die bestehenden Beratungsangebote. Im Notfall oder wenn Sie nicht mehr weiterwissen, können Sie sich auch an die Bundesstiftung Mutter und Kind oder an das Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen (08000116016) wenden.

Informationen über die strafrechtliche Bewertung eines Schwangerschaftsabbruchs (§§ 218ff. StGB) finden Sie hier.

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