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Internationale Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

Der im Jahr 1987 gegründete Ausschuss gegen Folter überwacht die Umsetzung und Einhaltung des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, CAT; sog. Anti-Folter-Konvention) durch die Vertragsstaaten.

Jeder Vertragsstaat des Übereinkommens verpflichtet sich, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um etwa Folter und unmenschliche Behandlung zu verhindern. Der Ausschuss gegen Folter überwacht die Einhaltung der Pflichten, die sich aus dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) ergeben. Der Ausschuss besteht aus zehn unabhängigen Sachverständigen, die dreimal jährlich zusammentreten.

Prüfung der Staatenberichte durch den Ausschuss gegen Folter

In die Zuständigkeit des Ausschusses fällt die Prüfung der Staatenberichte der Vertragsstaaten. Die Berichte werden vom Ausschuss in öffentlicher Sitzung geprüft. Am Ende der Sitzung gibt der Ausschuss abschließende Bemerkungen ab, sogenannte "Concluding Observations". Darin fasst der Ausschuss die wesentlichen Anliegen zusammen und unterbreitet den betreffenden Regierungen Vorschläge und Empfehlungen, wie sie die Umsetzung des Vertrags verbessern können. Der Ausschuss ermutigt auch Nichtregierungsorganisationen, ihm für die Prüfung der Berichte schriftliche Informationen vorzulegen.

Am 29. und 30. April 2019 hat die Staatenberichtspräsentation des 6. CAT-Berichts der Bundesrepublik Deutschland stattgefunden.
Sämtliche Dokumente dazu finden Sie hier.

Derzeit wird der 7. CAT-Bericht erstellt.

Individualbeschwerdeverfahren

Darüber hinaus ist der Ausschuss zuständig für die Individualbeschwerdeverfahren. Nach Artikel 22 CAT kann eine einzelne Person vor dem Anti-Folter-Ausschuss geltend machen, Opfer einer Verletzung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat zu sein. Dies setzt voraus, dass der betreffende Vertragsstaat das Verfahren anerkennt. Die Bundesrepublik Deutschland hat diese Möglichkeit im Jahr 2001 anerkannt, bisher hat es jedoch nur wenige Beschwerden nach diesem Übereinkommen gegeben.

Bisherige Entscheidungen des Ausschusses zu Individualbeschwerdeverfahren sind hier abrufbar.

Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten zur Prävention von Folter „an Orten, an denen Personen die Freiheit entzogen ist“, unabhängige internationale und nationale Besuchsmechanismen zu etablieren. Auf Ebene der Vereinten Nationen wurde dazu ein Unterausschuss für Prävention (Subcommittee on Prevention of Torture; SPT) gebildet. Die Arbeit dieses Unterausschusses soll die Nationalen Präventionsmechanismen ergänzen. In Deutschland bilden die Bundesstelle und die Länderkommission zur Verhütung von Folter zusammen als Nationale Stelle zur Verhütung von Folter den Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) nach dem Fakultativprotokoll zur Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen.

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