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Die Vereinten Nationen

Die Vereinten Nationen sind seit der Gründung nach Ende des Zweiten Weltkrieges im Jahr 1945 die wichtigste Organisation, um die Achtung der Menschenrechte und der Demokratie weltweit durchzusetzen.

zu sehen ist die Flagge der Vereinten Nationen
Quelle: picture alliance / NurPhoto | Beata

Die Vereinten Nationen umfassen 193 Mitgliedstaaten. Der Schutz der Menschenrechte ist in Artikel 1 der Charta der Vereinten Nationen als eines ihrer Ziele festgelegt. Im Laufe der Jahre wurden im Rahmen der Vereinten Nationen verschiedene menschenrechtsschützende Übereinkommen verabschiedet. Die Überwachung der Umsetzung liegt bei den zu diesem Zweck jeweils eingesetzten Kontrollorganen. Einige dieser Übereinkommen werden federführend im BMJ betreut (CAT, ICCPR, CPED, ICERD).

Ein Schwerpunkt der Arbeit der Vereinten Nationen ist der Schutz der Menschenrechte. Zu den weiteren Schwerpunkten gehören der Erhalt von Frieden und Sicherheit, die Aufrechterhaltung des Völkerrechts sowie die Förderung nachhaltiger Entwicklung. Seit der Unterzeichnung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte im Jahr 1948 fördern die Vereinten Nationen Menschenrechtsschutz weltweit.

Im Rahmen der menschenrechtsschützenden Übereinkommen verfolgen die Vereinten Nationen vor allem folgende Ziele:

  • Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte, z. B. Meinungsfreiheit, Demonstrationsfreiheit, Recht auf faires Verfahren
  • Schutz der sozialen und wirtschaftlichen Rechte, z. B. Streikrecht, Recht auf Bildung
  • Schutz vulnerabler Personengruppen (Frauen, Kinder, Menschen mit Behinderung)
  • Schutz der Rechte nationaler Minderheiten und
  • Kampf gegen Rassismus

Das zentrale politische Organ ist dabei der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (Human Rights Council - HRC). Dieses Gremium, das sich aus 47 nach einem festgelegten geografischen Proporz (siehe nachfolgend) gewählten Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat im Zuge der Reform der Vereinten Nationen die Menschenrechtskommission ersetzt. Der Menschenrechtsrat hat 47 Mitglieder, die von der Generalversammlung für drei Jahre gewählt werden: 13 Sitze für afrikanische Staaten, 13 für asiatische und pazifische, 8 für lateinamerikanische und karibische, 6 für osteuropäische und 7 für westeuropäische und andere Staaten. Er ist den Ausschüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen gleichgestellt und berichtet unmittelbar an die Generalversammlung. Die Mitgliedstaaten beraten in ihren regulären Sitzungsperioden vor allem darüber, auf welche Weise der Menschenrechtsschutz weltweit verbessert werden kann. Sie analysieren und diskutieren die Menschenrechtssituation einzelner Länder. Den Grundstock für den internationalen Menschenrechtsschutz bilden die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die verschiedenen Menschenrechtsübereinkommen mit ihren Zusatzprotokollen:

  • Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948
  • Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights, ICCPR) vom 16. Dezember 1966 mit Fakultativprotokollen
    Kontrollorgan: Menschenrechtsausschuss
  • Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination, ICERD) vom 7. März 1966 mit dazugehörigen Protokollen
    Kontrollorgan: Ausschuss für die Beseitigung von Rassendiskriminierung
  • Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, CAT) vom 10. Dezember 1984 mit dazugehörigen Protokollen
    Kontrollorgan: Ausschuss gegen Folter sowie Fachausschuss für das Fakultativprotokoll
  • Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights, ICESCR) vom 16. Dezember 1966
    Kontrollorgan: Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
  • Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Committee on the Elimination of Discrimination against Women, CEDAW) vom 18. Dezember 1979 mit dazugehörigen Protokollen
    Kontrollorgan: Ausschuss zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau
  • Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Convention on the Rights of the Child, CRC) vom 20. November 1989 mit dazugehörigen Protokollen (u. a. das Kindersoldatenprotokoll)
    Kontrollorgan: Ausschuss für die Rechte des Kindes
  • Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung (Convention on the Rights of Persons with Disabilities, CRPD) vom 13. Dezember 2006 mit dazugehörigem Protokoll.
    Kontrollorgan: Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderung
  • Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (Convention for the Protection of All Persons from Enforced Disappearance, CPED) vom 20. Dezember 2006
    Kontrollorgan: Ausschuss über das Verschwindenlassen

Menschenrechtsschutz bedarf jedoch nicht nur der schriftlichen Festlegung durch Übereinkommen und Protokolle. Es muss vor allem sichergestellt sein, dass Vereinbarungen eingehalten werden. Die Übereinkommen selbst und eine Reihe von Beschlüssen der Vereinten Nationen sehen im Wesentlichen drei Verfahren zur Überprüfung der festgelegten Bestimmungen in den Vertragsstaaten vor:

1. Berichtsverfahren

Das Berichtsverfahren an die jeweiligen Ausschüsse bildet das Herzstück der internationalen Überprüfung. Dieses ist für die Stärkung der Menschenrechte von herausragender Bedeutung.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, zu den einzelnen Übereinkommen Staatenberichte vorzulegen, in denen sie erläutern, wie sie die Pflichten aus den Übereinkommen in ihrem Land konkret umsetzen. Als Grundlagendokument dient dabei der Kernbericht ("Common Core Document"), der Daten über Land und Bevölkerung, Geschichte, Regierungsform und Staatsaufbau, über den allgemeinen rechtlichen Rahmen für den Schutz der Menschenrechte in Deutschland sowie eine Vielzahl statistischer Daten enthält (z. B. zu Bevölkerungsentwicklung, Schulbesuch, Gesundheitsversorgung etc.).

Zuständig für die Prüfung der Staatenberichte sind Sachverständigenausschüsse, sogenannte Vertragsorgane. Für jedes menschenrechtsschützende Übereinkommen der Vereinten Nationen gibt es einen solchen Ausschuss. Sie dienen als Rechenschaftsforen und sollen den Schutz der Menschenrechte in den Mitgliedstaaten überprüfen und damit sichern. Dazu begutachten die Ausschüsse die Berichte der Mitgliedstaaten. Auf Grundlage der Staatenberichte können Schwachstellen und Mängel in Bezug auf den Schutz der Menschenrechte festgestellt werden. Das Staatenberichtsverfahren dient dem Dialog: Die Staatenberichte werden vor den zuständigen Ausschüssen durch eine Delegation des Mitgliedstaates präsentiert und erläutert. Des Weiteren können Nationale Menschenrechtsinstitutionen und Nichtregierungsorganisationen (auch: „NROen“ oder „NGOs“) an den Ausschuss berichten und ihre Sicht der Dinge darstellen. In den anschließend veröffentlichten Schlussfolgerungen der Ausschüsse wird auch aufgezeigt, mit welchen konkreten gesetzlichen, behördlichen oder sonstigen Maßnahmen staatliche Stellen den Menschenrechtsschutz in ihrem Land verbessern können. Hinzu kommt, dass Berichte und Schlussfolgerungen unter anderem von der Zivilgesellschaft in den Vertragsstaaten als Grundlage für die Menschenrechtsdebatte im eigenen Land genutzt werden.

Dies gilt gleichermaßen für die Allgemeine Periodische Überprüfung (Universal Periodic Review - UPR) durch den Menschenrechtsrat. Dieser Überprüfung müssen sich die Mitgliedstaaten alle vier Jahre ebenfalls unterziehen. Im Rahmen des UPR müssen alle Vertragsstaaten der Vereinten Nationen gegenüber dem Menschenrechtsrat darlegen, ob und wie sie ihre jeweiligen menschenrechtlichen Verpflichtungen erfüllen.
Die Bundesregierung legt gemäß ihren Verpflichtungen aus den zwischenstaatlichen Übereinkommen regelmäßig Rechenschaft ab. Die zuständigen Ausschüsse haben die Kooperation der Bundesregierung in den Berichtsverfahren mehrfach ausdrücklich gewürdigt.

2. Beschwerdeverfahren

Verstöße eines Vertragsstaates gegen seine vertraglichen Verpflichtungen aus den menschenrechtsschützenden Übereinkommen können durch Beschwerden gerügt werden. Dabei sind zwei Arten von Beschwerden zu unterscheiden: Individualbeschwerden und Staatenbeschwerden. Bei der Individualbeschwerde können Angehörige eines Mitgliedstaates mögliche Verletzungen der menschenrechtlichen Übereinkünfte rügen.

Zuständig für die Prüfung der Beschwerde ist der Ausschuss, der für die Überwachung zur Einhaltung desjeweiligen Übereinkommens eingerichtet wurde. Wenn eine Individualbeschwerde gegen einen Vertragsstaat erhoben wird, bittet der Ausschuss den betroffenen Staat um Stellungnahme und überprüft die Vorwürfe. Für die Bundesregierung ist für diese Stellungnahmen jeweils das Bundesministerium zuständig, das auch für das jeweilige Übereinkommen federführend zuständig ist. Die Ausschüsse arbeiten gegebenenfalls mit Sonderberichterstattern zusammen. Aktuell sind in deutschen Fällen Individualbeschwerden nach den folgenden Menschenrechtsübereinkommen möglich:

  • nach dem Zusatzprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Federführung: BMJ),
  • nach dem Übereinkommen zur Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung (Federführung: BMJ),
  • nach dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Federführung: BMFSFJ),
  • nach dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Federführung: BMJ,
  • nach dem Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung (Federführung: BMAS),
  • nach dem Internationalem Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (Federführung: BMJ) sowie
  • nach dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren (Federführung: BMFSFJ).

Voraussetzung für die Nutzung dieser Beschwerdeverfahren ist, dass der Rechtsweg im eigenen Land ausgeschöpft und die gleiche Angelegenheit nicht bereits in einem anderen internationalen Untersuchungsorgan anhängig ist. Der Verfahrensweg ist in den Übereinkommen bzw. den Zusatzprotokollen niedergelegt.

Bisher gab es bei den Vertragsausschüssen insgesamt nur sehr wenige Verfahren zu deutschen Fällen. Bei den Fällen, die in der Zuständigkeit des BMJ liegen, sahen in nur drei Verfahren die jeweiligen Vertragsausschüsse einen Übereinkommensverstoß.

Beschwerdeverfahren vor dem Menschenrechtsrat

Mit der Ablösung der Menschenrechtskommission durch den Menschenrechtsrat im Jahr 2006 ist das nach einer entsprechenden Resolution des Wirtschafts- und Sozialrates bezeichnete „1503-Beschwerdeverfahren“ überarbeitet worden. Die Grundzüge des bisherigen Verfahrens wurden in dem neuen Beschwerdeverfahren (complaint procedure) beibehalten, so dass es Einzelpersonen und Organisationen möglich ist, schwere und zuverlässig bestätigte Verstöße gegen Menschenrechte und Grundfreiheiten in allen Teilen der Welt und unter allen Umständen geltend zu machen.

Ein Beschwerdeverfahren ist ausgeschlossen, wenn der Beschwerdegegenstand bereits in einem Sonderverfahren, einem Verfahren nach einem internationalen Menschenrechtsabkommen, einem regionalen Mechanismus oder einem sonstigen Beschwerdeverfahren im System der Vereinten Nationen behandelt worden ist. Gleichgeblieben ist, dass Beschwerden in zwei Arbeitsgruppen in ähnlicher Zusammensetzung und ähnlichem Auswahlverfahren untersucht werden, bevor der Menschenrechtsrat mit ihnen befasst wird.

In der ersten Stufe prüft das Sekretariat der Vereinten Nationen die Beschwerde auf ihre Zulässigkeit. Auch offensichtlich unbegründete Beschwerden werden auf dieser Stufe bereits zurückgewiesen.
In der zweiten Stufe tritt die Arbeitsgruppe für Mitteilungen zusammen, um die Beschwerden zu beurteilen, die im Laufe des letzten Jahres das erste Prüfverfahren durchlaufen haben. Hier wird geprüft, ob die Beschwerden ein systematisches Muster schwerer und sicher nachweisbarer Verletzungen von Menschenrechten und Grundfreiheiten erkennen lassen.
In der dritten Stufe wird von der Arbeitsgruppe für Situationen geprüft, ob die Beschwerde an den Menschenrechtsrat weitergeleitet wird.

Insgesamt soll das Beschwerdeverfahren beschleunigt werden, indem die Arbeitsgruppen öfter tagen und den Staaten für ihre Stellungnahmen Fristen gestellt werden. Anders als früher kann der Menschenrechtsrat nun auch öffentlich über die Beschwerde verhandeln. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der betroffene Staat nicht mit dem Rat zusammenarbeiten will. Als Errungenschaft für den Opferschutz gilt das neu eingeführte Informationsrecht: die Beschwerdeführer haben das Recht bekommen, Informationen über den Stand, die Entwicklung und den Ausgang ihres Verfahrens zu erhalten.

3. Sonderberichterstatter

Sonderberichterstatter haben ein spezifisches Mandat und können z. B. auch Besuche in dem betreffenden Land durchführen.
Daneben existieren eine Vielzahl weiterer Institutionen, die menschenrechtsbezogen arbeiten. Beispielhaft zu nennen sind: UNESCO, Hochkommissariat für Menschenrechte, Hochkommissariat für Flüchtlinge und Internationale Arbeitsorganisation.

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