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Was zeichnet eine Genossenschaft aus?

Statistisch gesehen ist heute ca. jede vierte Person in Deutschland Mitglied in einer der fast 8.000 Genossenschaften. Eine Vielzahl von Unternehmen ist genossenschaftlich strukturiert. Einige davon werden vielleicht nicht immer als Genossenschaften wahrgenommen – beispielsweise die Volks- & Raiffeisenbanken, große Unternehmen im Einzelhandel, IT-Dienstleister oder überregionale Tageszeitungen.

Was ist eine Genossenschaft und wie funktioniert sie?

Bei einer Genossenschaft schließen sich (mindestens drei) Personen freiwillig zusammen. Ziel der Genossenschaft ist es, die wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Belange ihrer Mitglieder durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Genossenschaften gibt es in ganz unterschiedlichen Bereichen, etwa im Finanzwesen, im Wohnungsbau oder der Landwirtschaft.

Die Kernidee einer Genossenschaft besteht darin, positive Wechselwirkungen aus dem Zusammenschluss der Mitglieder zu nutzen. Gemeinsame Ziele können so leichter erreicht werden. Bei Genossenschaften steht nicht im Vordergrund, Gewinne zu erzielen. Für Genossenschaften wesentlich ist vielmehr die Mitgliederförderung durch einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb.

Die Prinzipien der Selbsthilfe, Selbstverantwortung und Selbstverwaltung

Die Förderung der Mitglieder gehört wie die Grundsätze der Selbsthilfe, der Selbstverantwortung, der Selbstverwaltung und das sog. Identitätsprinzip (siehe nachfolgend) zu den Wesensmerkmalen der Genossenschaften.

Eine Genossenschaft dient in erster Linie der Selbstversorgung ihrer Mitglieder. Genossenschaften können aber auch in größerem Umfang Geschäftsbeziehungen mit Personen unterhalten, die nicht Mitglied sind, wie etwa genossenschaftlich organisierte Unternehmen des Einzelhandels mit ihren Kunden und Kundinnen.

Genossenschaften verwalten sich grundsätzlich selbst. Das heißt die Mitglieder sind dazu aufgerufen, sich in den Genossenschaftsorganen zu beteiligen.

Maßgebliche Organe sind dabei der Vorstand, der Aufsichtsrat sowie die Generalversammlung aller Mitglieder als oberstes Willensbildungsgremium. Die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat müssen Mitglieder der Genossenschaft sein (Grundsatz der Selbstorganschaft). Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt die Genossenschaft nach außen. Er wird dabei vom Aufsichtsrat kontrolliert. Vorstand und Aufsichtsrat werden grundsätzlich durch die Generalversammlung gewählt, in der alle Mitglieder vertreten sind und in der nach dem Grundsatz „Ein Mitglied, eine Stimme“ beispielsweise auch über Satzungsfragen und die Verwendung von Gewinnen entschieden wird. Bei größeren Genossenschaften mit mehr als 1500 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass die Generalversammlung aus Vertretern der Mitglieder besteht (Vertreterversammlung).

Das Identitätsprinzip

Genossenschaften zeichnet das sog. Identitätsprinzip aus. Dieses besagt, dass die Mitglieder gleichzeitig Mitträger der genossenschaftlichen Willensbildung, Geldgeber durch Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sowie Geschäftspartner der Genossenschaft sind, beispielsweise als Kunden oder Kundinnen, Mieter und Mieterinnen bzw. Lieferanten oder Lieferantinnen. Diese Dreifachbeziehung der Mitglieder zur Genossenschaft erlaubt die Abgrenzung der Genossenschaft von anderen Unternehmensformen und verdeutlicht die zentrale Rolle der Mitglieder innerhalb einer Genossenschaft.

Die Rolle der Satzung

Die Satzung bedarf der Schriftform und muss unter anderem Angaben zu Firma, Sitz, Gegenstand des Unternehmens, zu einer möglichen Nachschusspflicht der Mitglieder im Falle einer Insolvenz und Einberufungsvorschriften für die Generalversammlung enthalten. In der Satzung wird auch der Betrag, bis zu dem sich jedes einzelne Mitglied beteiligen kann, und die darauf verpflichtend zu leistenden Einzahlungen jeweils in der Höhe frei festgesetzt. Bei einer Genossenschaft muss anders als beispielsweise bei einer GmbH kein Mindestkapital aufgebracht werden.

Die Rolle genossenschaftlicher Prüfungsverbände

Eine weitere Besonderheit des Genossenschaftswesens ist die Rolle der genossenschaftlichen Prüfungsverbände. Dabei handelt es sich um Verbände – in der Regel eingetragene Vereine -, welche die für Genossenschaften gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen durchführen. Jede Genossenschaft ist verpflichtet, Mitglied eines solchen Prüfungsverbandes zu sein und sich von diesem prüfen zu lassen. Zu den durchzuführenden Prüfungen gehört vor allem die Pflichtprüfung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung. Diese Prüfung muss je nach Größe der Genossenschaft jährlich oder zweijährlich durchgeführt werden. Prüfungsverbände bieten ihren Mitgliedsgenossenschaften außerdem Beratung zu betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Themen.

Die Prüfungsverbände spielen auch bei der Eintragung einer Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eine bedeutende Rolle. Für die Anmeldung zum Genossenschaftsregister hat ein Prüfungsverband zum einen zu bescheinigen, dass die Genossenschaft zum Beitritt zu dem Prüfungsverband zugelassen ist. Zum anderen ist eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes zur Frage erforderlich, ob eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist. Darüber hinaus muss dem Registergericht für die Anmeldung zur Eintragung in das Genossenschaftsregister die Satzung sowie eine Abschrift der Urkunde über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats übermittelt werden. Die Beglaubigung der Anmeldung zum Genossenschaftsregister kann auch mittels Videokommunikation im notariellen Online-Verfahren erfolgen.

Die Europäische Genossenschaft

Mit der Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea - SCE) wurde schließlich im Jahr 2003 eine EU-Rechtsform für Genossenschaften geschaffen. Sie soll vor allem Vorteile für Genossenschaften bieten, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind.

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