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Frühwarnsysteme nach § 101 StaRUG

Frühwarnsysteme sollen Unternehmen rechtzeitig Schieflagen signalisieren, damit ausreichend Zeit ist gegenzusteuern und eine Insolvenz abzuwenden.

Spiegelfassade eines Firmengebäudes
Quelle: Adobe Stock / hanohiki

§ 101 des Unternehmensstabilisierungs- und –restrukturierungsgesetzes (StaRUG) verpflichtet das Bundesministerium der Justiz, auf seinen Internetseiten Informationen über die von öffentlichen Stellen bereitgestellten Instrumentarien zur frühzeitigen Identifizierung von Unternehmenskrisen (Frühwarnsysteme) bereitzustellen.

Derzeit sind folgende Frühwarnsysteme im Sinne des genannten § 101 StaRUG verfügbar:

Merkblätter und Checklisten im Existenzgründungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz:

www.existenzgruendungsportal.de/Navigation/DE/Home/home.html

Förderprogramm „Förderung von Unternehmensberatungen für KMU“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur Gewährung eines Zuschusses für die Inanspruchnahme einer externen Beratung mit ergänzenden Informationen auf den Seiten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle:

www.foerderdatenbank.de

www.bafa.de

Informationen für insbesondere junge Unternehmensgründerinnen und Unternehmensgründer zum Thema „Gründung und Krise“ auf der gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und der Kreditanstalt für Wiederaufbau betriebenen „Gründerplattform“:

gruenderplattform.de/gruendung-und-krise

INQA-Unternehmenscheck „Guter Mittelstand“ zum Aufspüren von Potenzialen vor allem kleinerer Unternehmen im Umgang mit den Herausforderungen des demografischen Wandels und den Anforderungen der Arbeit 4.0 in Bezug auf sich rasant verändernde Absatz- und Arbeitsmärkte:

www.inqa-unternehmenscheck.de

Hilfs- und Beratungsangebote der örtlichen Industrie- und Handelskammern (IHK), auffindbar unter:

Beratungsangebote der betriebswirtschaftlichen Beratungsstellen der Handwerkskammern im Sinne des § 91 Absatz 3a der Handwerksordnung:

Neben diesen Frühwarnsystemen gibt es auch noch verschiedene Modelle privater Anbieter. Gemäß § 101 StaRUG ist hier jedoch nur auf die Modelle der öffentlichen Stellen hinzuweisen.

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